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   LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10   

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https://dejure.org/2011,64391
LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10 (https://dejure.org/2011,64391)
LG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2011 - 7 O 446/10 (https://dejure.org/2011,64391)
LG Berlin, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 7 O 446/10 (https://dejure.org/2011,64391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 1 Nr 6 Abs 1 Buchst b AHB, § 4 Abs 1 Nr 6 Abs 3 AHB, § 4 Abs 2 Nr 5 AHB, § 242 BGB, § 273 BGB
    Betriebshaftpflichtversicherung eines Gewerbebetriebs u.a. für Bauwerkstrockenlegung: Versicherungsschutz für Kosten zur Beseitigung von Folgeschäden einer vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Kellerabdichtung

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Betriebshaftpflichtversicherung Gewerbebetrieb - Versicherungsschutz für Folgeschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 27.03.2009 - 20 U 87/08

    Eintrittspflicht des betrieblichen Haftpflichtversicherers für Schäden durch die

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10
    Zu den versicherten Mangelbeseitigungskosten im Sinne des Abschnitt III Ziff. 7 der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von betrieblichen und beruflichen Haftpflicht-Risiken (RBE-Betrieb, Fassung 2003) gehören auch die Kosten zur Beseitigung von Folgeschäden einer von dem Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Kellerabdichtung, wie zum Beispiel Trockungs- und Gutachterkosten und Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (Anschluss BGH, 16. Juni 2010, IV ZR 92/09, RuS 2011, 284 und BGH, 20. November 1990, IV ZR 229/89, VersR 1991, 293).(Rn.50).

    So hat der BGH bei einem auf Rohrinstallation beschränkten Auftrag einen Folgeschaden im Sinne der hiesigen Klausel in der durch Rohrbrüche verursachten Durchfeuchtung der Wände gesehen, die auf unzureichender Rohrverbindung beruhte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 -, RuS 2011, 284, zitiert nach juris; Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 229/89 - VersR 1991, 293).

    Insofern hat auch der BGH - wie bereits dargestellt (aa) - zu der hier einschlägigen Klausel ausgeführt, dass bedingungsgemäßer Folgeschaden auch die durch die Rohrbrüche bei fehlerhafter Leistungsverlegung verursachte Durchfeuchtung der Wände sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 - RuS 2011, 284, zitiert nach juris; Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 229/89).

    Der BGH ist damit der Vorinstanz (OLG Hamm, Urt. v. 27.03.2009 - I 20 U 87/08, 20 U 87/08 - RuS 2011, 284, zitiert nach juris: Rz. 50) gefolgt, die auch und gerade die Beseitigung von Nachbesserungsbegleitschäden für erstattungsfähig erachtete, weil diese Arbeiten die eigentliche Mängelbeseitigung vor- und nachbereiteten und durch damit verbundene Eingriffe in die unbeschädigte Substanz die Vermögensposition der Auftraggeberin verschlechterte und zum Vermögensschaden führte.

    Zwar stellt die mangelhafte Herstellung einer Sache einen Vermögensschaden dar, den der Eigentümer erlitten hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 - RuS 2011, 284, zitiert nach juris).

  • BGH, 20.11.1990 - IV ZR 229/89

    Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung im Hinblick auf Mängelfolgeschäden

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10
    Zu den versicherten Mangelbeseitigungskosten im Sinne des Abschnitt III Ziff. 7 der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von betrieblichen und beruflichen Haftpflicht-Risiken (RBE-Betrieb, Fassung 2003) gehören auch die Kosten zur Beseitigung von Folgeschäden einer von dem Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Kellerabdichtung, wie zum Beispiel Trockungs- und Gutachterkosten und Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (Anschluss BGH, 16. Juni 2010, IV ZR 92/09, RuS 2011, 284 und BGH, 20. November 1990, IV ZR 229/89, VersR 1991, 293).(Rn.50).

    So hat der BGH bei einem auf Rohrinstallation beschränkten Auftrag einen Folgeschaden im Sinne der hiesigen Klausel in der durch Rohrbrüche verursachten Durchfeuchtung der Wände gesehen, die auf unzureichender Rohrverbindung beruhte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 -, RuS 2011, 284, zitiert nach juris; Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 229/89 - VersR 1991, 293).

    Insofern hat auch der BGH - wie bereits dargestellt (aa) - zu der hier einschlägigen Klausel ausgeführt, dass bedingungsgemäßer Folgeschaden auch die durch die Rohrbrüche bei fehlerhafter Leistungsverlegung verursachte Durchfeuchtung der Wände sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 - RuS 2011, 284, zitiert nach juris; Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 229/89).

    Für diese Auslegung könnte eine Passage im zitierten Urteil des BGH zum Rohrbruch sprechen Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 229/89, letzter Absatz, zitiert nach juris) sprechen, wonach "zur Wiederherstellung fachgerechter Wasserleitungen" bestimmte zugesprochene Arbeiten vorgenommen werden mussten.

    Sie entspricht bei richtiger Lesart letztlich der Auffassung des BGH (vgl. Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 229/89, letzter Absatz, zitiert nach juris), der unabhängig von der vorstehend zitierten Passage auch die Kosten für Verfliesung und Tapezierung als von der streitgegenständlichen Kosten umfasst ansah, obwohl diese Kosten an sich zur Ermöglichung ordnungsgemäßen Rohrverlegung nicht erforderlich sind.

  • BGH, 16.06.2010 - IV ZR 92/09

    Deckungsklage gegen die Betriebshaftpflichtversicherung: Ersatzpflicht für

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10
    Zu den versicherten Mangelbeseitigungskosten im Sinne des Abschnitt III Ziff. 7 der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von betrieblichen und beruflichen Haftpflicht-Risiken (RBE-Betrieb, Fassung 2003) gehören auch die Kosten zur Beseitigung von Folgeschäden einer von dem Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Kellerabdichtung, wie zum Beispiel Trockungs- und Gutachterkosten und Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (Anschluss BGH, 16. Juni 2010, IV ZR 92/09, RuS 2011, 284 und BGH, 20. November 1990, IV ZR 229/89, VersR 1991, 293).(Rn.50).

    So hat der BGH bei einem auf Rohrinstallation beschränkten Auftrag einen Folgeschaden im Sinne der hiesigen Klausel in der durch Rohrbrüche verursachten Durchfeuchtung der Wände gesehen, die auf unzureichender Rohrverbindung beruhte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 -, RuS 2011, 284, zitiert nach juris; Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 229/89 - VersR 1991, 293).

    Insofern hat auch der BGH - wie bereits dargestellt (aa) - zu der hier einschlägigen Klausel ausgeführt, dass bedingungsgemäßer Folgeschaden auch die durch die Rohrbrüche bei fehlerhafter Leistungsverlegung verursachte Durchfeuchtung der Wände sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 - RuS 2011, 284, zitiert nach juris; Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 229/89).

    Zwar stellt die mangelhafte Herstellung einer Sache einen Vermögensschaden dar, den der Eigentümer erlitten hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2010 - IV ZR 92/09 - RuS 2011, 284, zitiert nach juris).

  • BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 165/81

    Umfang der Ausschlußklausel

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10
    Davon sind nicht nur Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, sondern - über die Klausel in der dem BGH (Urt. 21.09.1983 - IVa ZR 165/81 - VersR 1984, 252, zitiert nach juris: Rz. 20) vorgelegenen, hier im Übrigen sogar darüber hinausgehenden Fassung - nämlich ausdrücklich auch "alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden" erfasst.

    Wenn nur von Sachschäden im Zusammenhang mit der Deckelung die Rede ist, muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Auslegungsmaßstab (§§ 157, 133 BGB) nicht davon ausgehen, dass damit auch Folgeschäden erfasst sind (vgl. BGH, Urt. 21.09.1983 - IVa ZR 165/81 - VersR 1984, 252, zitiert nach juris: Rz. 20).

  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10
    Gleiches gilt auch für die Rechtsanwaltskosten; die mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüche entstehenden Rechtsanwaltskosten stellen sich haftungsrechtlich als adäquater und dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, zitiert nach juris: Rz. 18).
  • OLG Saarbrücken, 29.11.1995 - 5 U 300/95

    Sachschaden; Mangelhafte Herstellung; Vermögensschaden; Vermögensfolgeschäden

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10
    Damit sind sie auch bedingungsgemäß als Vermögensfolgeschäden einzustufen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.1995 - 5 U 300/95-20, zitiert nach juris: "mittelbare Vermögensschäden").
  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80

    Unkrautbekämpfung auf Gleiskörper durch Bodenherbizid - Haftungsgrund als

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10
    Solange dies nicht der Fall ist, klagt der Versicherungsnehmer richtigerweise auf Feststellung, dass der Versicherer wegen einer, im einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.1980 - IVa ZR 32/80).
  • BGH, 12.11.1997 - IV ZR 338/96

    Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10
    Dabei handelt es sich um die Gefahren, die sich im Rahmen einer solchen Tätigkeit verwirklichen, wobei sich dies nach dem Inhalt des Auftrags und der Verkehrsanschauung richtet (vgl. BGH VersR 1998, 228 - IV ZR 338/96, zitiert nach juris: Rz. 15).
  • OLG Naumburg, 20.02.1995 - 1 U 218/94

    Versicherungsschutz; Ausschlußklausel; Vertragserfüllungsinteresse;

    Auszug aus LG Berlin, 13.12.2011 - 7 O 446/10
    Die Beklagte beruft sich an dieser Stelle zu Unrecht auf die zu § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB ergangene Rechtsprechung (OLG Naumburg, VersR 1997, 179).
  • LG Saarbrücken, 09.09.2013 - 14 O 322/12

    Betriebshaftpflichtversicherung: Sachlicher und zeitlicher Umfang des

    Damit handelt es sich um sog. Mängelbeseitigungsnebenkosten, die nicht das Erfüllungsinteresse im Sinne von § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB betreffen, sondern vielmehr nach § 6.4 BB-Betriebshaftpflicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2010 - IV ZR 92/09, RuS 2011, 284;LG Berlin, Urt. v. 13. Dezember 2011 - 7 O 446/10, juris).

    Deckungsrechtlich sind sie bedingungsgemäß als vom Versicherungsschutz erfasster Vermögensfolgeschaden einzustufen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 13. Dezember 2011 - 7 O 446/10), und nicht, wie die Beklagte meint, als "reiner" Vermögensschaden, für den nach Maßgabe von § 5.1 BB-Betriebshaftpflicht Versicherungsschutz bestünde.

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